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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Inkassomandate

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aurum Forderungsmanagement GmbH für die Übernahme und Bearbeitung von Inkassoaufträgen.

Hinweis zur Vorlage: Diese AGB sind eine unverbindliche Mustervorlage und ersetzen keine Rechtsberatung. Vergütungsregelungen, Fristen und Haftungsgrenzen sind als Platzhalter in [eckigen Klammern] gekennzeichnet und müssen an Ihr Geschäftsmodell angepasst werden. Bitte lassen Sie die AGB vor Verwendung zwingend von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt prüfen – insbesondere im Hinblick auf §§ 305 ff. BGB, das RDG sowie § 13e RDG i. V. m. dem RVG zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Inkassodienstleistungen zwischen der Aurum Forderungsmanagement GmbH, Musterstraße 12, 60311 Frankfurt am Main (nachfolgend „Aurum“), und ihren Auftraggebern (Gläubigern).

(2) Die Leistungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Freiberufler sowie private Vermieter und sonstige Gläubiger. [Platzhalter: Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geschlossen werden, sind die verbraucherschützenden Vorschriften einschließlich Widerrufsbelehrung gesondert zu berücksichtigen.]

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Aurum stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss und Vollmacht

(1) Die Übermittlung einer Anfrage über das Anfrageformular, per E-Mail oder telefonisch stellt noch keinen Auftrag dar, sondern dient der kostenlosen und unverbindlichen Prüfung der Forderung.

(2) Der Inkassovertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber nach Erhalt des Angebots von Aurum den Auftrag in Textform erteilt und Aurum den Auftrag annimmt – ausdrücklich oder durch Aufnahme der Tätigkeit.

(3) Der Auftraggeber erteilt Aurum mit dem Auftrag eine Inkassovollmacht zur außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – gerichtlichen Geltendmachung der Forderung einschließlich der Entgegennahme von Zahlungen. Aurum ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers Rechtsanwälte mit der Durchführung gerichtlicher Verfahren zu beauftragen, soweit dies zur Durchsetzung erforderlich ist und der Auftraggeber dem zugestimmt hat.

(4) Aurum ist berechtigt, die Übernahme eines Auftrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei bestrittenen, verjährten oder rechtlich zweifelhaften Forderungen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Aurum erbringt Inkassodienstleistungen im Rahmen der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und kann insbesondere umfassen: außergerichtliches Mahnwesen, telefonisches Inkasso, Anschriftenermittlung, Beantragung und Betreuung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Titelüberwachung sowie Auslandsinkasso. Eine Übersicht bietet die Seite Leistungen.

(2) Aurum schuldet eine sorgfältige, rechtmäßige und fachkundige Bearbeitung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(3) Aurum tritt gegenüber Schuldnern sachlich und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Darlegungs- und Informationspflichten nach §§ 13a ff. RDG, auf.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert, dass die übergebenen Forderungen bestehen, fällig und – soweit nicht anders mitgeteilt – nicht bestritten, nicht verjährt und nicht anderweitig abgetreten oder beauftragt sind.

(2) Der Auftraggeber stellt alle zur Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen (insbesondere Rechnungen, Verträge, Leistungsnachweise, Mahnungen, Schriftverkehr) vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber informiert Aurum unverzüglich, spätestens innerhalb von [drei] Werktagen, über direkt bei ihm eingehende Zahlungen, Gutschriften, Einwendungen des Schuldners, Vereinbarungen mit dem Schuldner sowie über Insolvenzanträge oder sonstige für die Forderung erhebliche Umstände.

(4) Während der Laufzeit des Auftrags unterlässt der Auftraggeber eigene Beitreibungsmaßnahmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Vergütung und Kosten

(1) Die Vergütung von Aurum richtet sich nach dem individuellen Angebot bzw. der jeweils gültigen Preisliste. [Platzhalter Vergütungsmodell, z. B.:]

  • [Die Erstprüfung der Forderung ist kostenlos.]
  • [Erfolgsprovision in Höhe von __ % der beim Schuldner tatsächlich realisierten Hauptforderung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.]
  • [Für den Fall der Uneinbringlichkeit: Pauschale in Höhe von __ € je Akte bzw. keine Kosten für den Auftraggeber.]
  • [Auslagen für Anschriftenermittlungen, Registerauskünfte, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nach vorheriger Abstimmung.]

(2) Aurum macht die gesetzlich erstattungsfähigen Inkassokosten sowie Verzugszinsen und Auslagen gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend. Soweit diese vom Schuldner beigetrieben werden, stehen sie Aurum zu. [Platzhalter: Regelung zur Kostentragung, falls Kosten beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.]

(3) Die Höhe der gegenüber dem Schuldner geltend gemachten Inkassokosten richtet sich nach § 13e RDG in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Weitere Informationen finden Sie unter Ablauf & Kosten.

§ 6 Zahlungseingänge, Verrechnung und Auszahlung

(1) Zahlungen des Schuldners werden gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung wirksam getroffen wurde.

(2) Aurum verwahrt Fremdgelder getrennt von eigenem Vermögen auf einem gesonderten Treuhand- bzw. Fremdgeldkonto.

(3) Die dem Auftraggeber zustehenden Beträge werden [monatlich / innerhalb von __ Bankarbeitstagen nach Gutschrift] abzüglich der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber ausgezahlt. Der Auftraggeber erhält hierüber eine nachvollziehbare Abrechnung.

(4) Aurum ist berechtigt, fällige Vergütungsansprüche mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen.

§ 7 Vergleiche und Ratenzahlungen

(1) Aurum ist berechtigt, mit dem Schuldner Ratenzahlungen und Stundungen bis zu einer Dauer von [__] Monaten zu vereinbaren, sofern dies nach pflichtgemäßem Ermessen der Realisierung der Forderung dient.

(2) Vergleiche, die einen teilweisen Verzicht auf die Hauptforderung beinhalten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. [Platzhalter: ggf. Vollmacht für Nachlässe bis __ % auf Zinsen und Nebenforderungen.]

§ 8 Haftung

(1) Aurum haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf [Betrag in Höhe der Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung] € je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Aurum haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Schuldners und nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Aurum. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Aurum verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und der Schuldner ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die übermittelten Schuldnerdaten zum Zweck der Forderungsbeitreibung an Aurum weiterzugeben.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auch über die Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Inkassoauftrag endet mit vollständiger Realisierung der Forderung, mit Feststellung der Uneinbringlichkeit oder durch Kündigung.

(2) Beide Parteien können den Auftrag jederzeit mit einer Frist von [vier Wochen] in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein von Aurum zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, oder nimmt er die Forderung zurück, [Platzhalter: Regelung zur Vergütung bereits erbrachter Leistungen, z. B. Erfolgsprovision auf bereits vereinbarte Zahlungen bzw. Aufwandspauschale von __ €].

(4) Nach Beendigung des Auftrags gibt Aurum dem Auftraggeber auf Verlangen die überlassenen Originalunterlagen zurück, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag [Frankfurt am Main]. Aurum ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Inkassovertrags bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: [TT.MM.JJJJ]