Ablauf & Kosten
Wie ein Inkassoverfahren Schritt für Schritt abläuft und wer die Kosten trägt, erklären wir auf der Seite Ablauf des Inkassoverfahrens.
Ob vorgerichtliches Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung oder Auslandsinkasso: Aurum begleitet Ihre offenen Forderungen konsequent, rechtssicher und mit Augenmaß – damit Ihr Geld dort ankommt, wo es hingehört.
Jede unbezahlte Rechnung bindet Liquidität, Zeit und Nerven. Unsere Inkasso Leistungen sind deshalb so aufgebaut, dass sie nahtlos ineinandergreifen: Sie übergeben eine Forderung einmal – und wir führen sie durch alle notwendigen Stufen, ohne dass Sie Zuständigkeiten wechseln, Unterlagen mehrfach einreichen oder Fristen selbst überwachen müssen.
Als nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriertes Inkassounternehmen sind wir befugt, fremde Forderungen außergerichtlich einzuziehen und im gerichtlichen Mahnverfahren zu vertreten. Wo darüber hinaus anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird – etwa in einem streitigen Gerichtsverfahren –, arbeiten wir mit erfahrenen Partnerkanzleien zusammen. Für Sie bedeutet das: ein fester Ansprechpartner, ein durchgängiger Prozess und volle Transparenz über jeden Schritt.
Warum lohnt sich ein professioneller Forderungseinzug überhaupt, wenn Sie doch selbst mahnen können? Weil das eigene Mahnwesen an Grenzen stößt: Es fehlt häufig an Zeit, an Erfahrung im Umgang mit Ausreden und an den Werkzeugen, um eine Forderung konsequent bis zum Titel und darüber hinaus zu verfolgen. Hinzu kommt, dass ein Schreiben eines registrierten Inkassodienstleisters beim Schuldner erfahrungsgemäß eine andere Wirkung entfaltet als die dritte Zahlungserinnerung aus der eigenen Buchhaltung. Und schließlich sind die Kosten des Inkassos bei bestehendem Verzug in der Regel als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen – für Sie also kein zusätzliches Minusgeschäft. Welche Leistung im Einzelfall die richtige ist, hängt vom Stadium der Forderung ab. Die folgende Übersicht hilft Ihnen bei der Orientierung.
Das außergerichtliche Inkasso ist das Herzstück unseres Forderungseinzugs. Die Erfahrung zeigt: Ein Großteil der Schuldner zahlt, sobald ein professioneller Dienstleister die Forderung klar, sachlich und nachvollziehbar geltend macht. Oft steckt hinter einem Zahlungsrückstand keine Böswilligkeit, sondern ein vorübergehender Engpass, eine verlegte Rechnung oder eine ungeklärte Rückfrage. Genau hier setzen wir an.
Nach der Übergabe prüfen wir zunächst, ob die Forderung fällig ist und ob sich der Schuldner im Verzug nach § 286 BGB befindet. Anschließend erhält der Schuldner ein Inkassoschreiben, das alle Angaben enthält, die das Gesetz in § 13a RDG vorschreibt – unter anderem den Namen des Auftraggebers, den Forderungsgrund, eine nachvollziehbare Aufstellung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Diese Transparenz ist nicht nur Pflicht, sie erhöht auch nachweislich die Zahlungsbereitschaft.
Auf das erste Schreiben folgen abgestimmte Erinnerungsstufen. Parallel suchen unsere geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das persönliche Gespräch: Das Telefoninkasso ist häufig der Schlüssel, um Missverständnisse auszuräumen, Einwände aufzunehmen und eine verbindliche Zahlungszusage zu erhalten. Dabei bleiben wir stets respektvoll – denn viele Schuldner sind zugleich Ihre (ehemaligen) Kunden, und Ihr guter Ruf ist uns genauso wichtig wie Ihr Geld.
Kann der Schuldner nicht sofort vollständig zahlen, vereinbaren wir auf Wunsch realistische Ratenzahlungen. Jede Vereinbarung wird schriftlich festgehalten und überwacht. Gerät eine Rate in Rückstand, reagieren wir unmittelbar. So wird aus einer schwierigen Forderung Schritt für Schritt ein planbarer Zahlungseingang.
Bleibt das außergerichtliche Inkasso ohne Erfolg und bestreitet der Schuldner die Forderung nicht substanziell, ist das gerichtliche Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO der effizienteste Weg zu einem Vollstreckungstitel. Anders als bei einer Klage findet keine inhaltliche Prüfung der Forderung und keine mündliche Verhandlung statt – das Verfahren ist deshalb deutlich schneller und kostengünstiger.
Wir beantragen den Mahnbescheid elektronisch beim zuständigen zentralen Mahngericht. Nach der Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, um zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Bereits die Einreichung des Antrags kann die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – ein wichtiger Aspekt, wenn eine Forderung zum Jahresende zu verjähren droht.
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragen wir fristgerecht den Vollstreckungsbescheid. Dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden – eine Frist, die wir systemgestützt überwachen. Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich: Wird nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, und der titulierte Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren.
Legt der Schuldner Widerspruch oder Einspruch ein, geht das Verfahren auf Antrag in ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Gericht über. In diesem Fall stimmen wir das weitere Vorgehen eng mit Ihnen ab und binden auf Wunsch eine unserer Partnerkanzleien ein, die Ihre Interessen vor Gericht vertritt. Sie erhalten vorab eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und des Kostenrisikos.
Ein Titel allein bringt noch kein Geld. Entscheidend ist, dass die richtigen Vollstreckungsmaßnahmen zur richtigen Zeit ergriffen werden. Wir analysieren die wirtschaftliche Situation des Schuldners und wählen gezielt die Maßnahmen aus, die im konkreten Fall die besten Erfolgsaussichten versprechen – statt pauschal kostenintensive Schritte einzuleiten.
Typischerweise beauftragen wir zunächst den zuständigen Gerichtsvollzieher mit einem gütlichen Erledigungsversuch und der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO). Die dort gewonnenen Informationen über Einkommen, Konten und Vermögenswerte bilden die Grundlage für weitere Schritte, etwa eine Kontopfändung oder eine Lohnpfändung über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts.
Zu unserem Leistungsspektrum gehören der Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Sachpfändung, die Einholung der Vermögensauskunft, die Pfändung von Bankguthaben, Arbeitseinkommen und sonstigen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sowie die Prüfung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und der Schutz des Pfändungsschutzkontos werden dabei selbstverständlich berücksichtigt.
Wird die Vollstreckung aussichtslos, etwa weil der Schuldner derzeit kein pfändbares Vermögen hat, ist das kein Schlusspunkt: Die Forderung geht in unsere Titelüberwachung über, damit spätere Chancen nicht verloren gehen.
Viele Gläubiger schreiben Forderungen ab, sobald eine erste Vollstreckung ins Leere läuft. Dabei ändern sich Lebensumstände: Schuldner finden eine neue Arbeitsstelle, erben, gründen ein erfolgreiches Unternehmen oder verbessern ihre finanzielle Lage auf andere Weise. Weil rechtskräftig titulierte Ansprüche nach § 197 BGB grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren, lohnt sich ein langer Atem.
Im Rahmen der Langzeitüberwachung – auch Titelüberwachung genannt – behalten wir den Schuldner über Jahre im Blick. Wir prüfen in sinnvollen Abständen die Anschrift, holen Bonitätsinformationen ein und leiten erneut Vollstreckungsmaßnahmen ein, sobald sich eine realistische Chance ergibt. Vollstreckungshandlungen können zudem zu einem Neubeginn der Verjährung führen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Auch Titel, die Sie selbst in der Vergangenheit erwirkt haben und die seitdem in einem Ordner schlummern, können Sie uns übergeben. Wir prüfen den Titel, berechnen die aktuelle Forderung und entscheiden gemeinsam mit Ihnen über das weitere Vorgehen.
Wer international liefert oder Dienstleistungen erbringt, steht bei Zahlungsausfällen vor besonderen Hürden: fremde Rechtsordnungen, andere Sprachen, unbekannte Behörden und abweichende Fristen. Unser Auslandsinkasso nimmt Ihnen diese Komplexität ab. Sie kommunizieren mit uns auf Deutsch – wir kümmern uns um alles Weitere.
Innerhalb der Europäischen Union steht mit dem Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ein standardisiertes Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Geldforderungen zur Verfügung. In Deutschland ist hierfür zentral das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig. Für kleinere Streitwerte kann zudem das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht kommen.
Außerhalb der EU sowie überall dort, wo eine Bearbeitung vor Ort erfolgversprechender ist, arbeiten wir mit sorgfältig ausgewählten Inkassopartnern und Kanzleien im jeweiligen Land zusammen. Diese kennen die lokalen Gepflogenheiten, sprechen die Sprache des Schuldners und können Forderungen nach dem dort geltenden Recht durchsetzen. Wir steuern den Fall zentral, überwachen die Qualität und berichten Ihnen in gewohnter Form.
Vor Beginn eines Auslandsverfahrens erhalten Sie eine Einschätzung zu Aussichten, Dauer und Kosten, denn Rechtsverfolgungskosten im Ausland sind nicht immer im gleichen Umfang erstattungsfähig wie in Deutschland. Unser Netzwerk umfasst Partner in über 40 Ländern.
Das beste Inkasso ist jenes, das gar nicht erst notwendig wird. Mit unserer Bonitätsprüfung erhalten Sie vor Vertragsabschluss oder vor der Lieferung auf Rechnung eine fundierte Einschätzung, wie zuverlässig ein Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nachkommen wird. So können Sie Zahlungsziele, Vorkasse oder Sicherheiten risikogerecht festlegen.
Im laufenden Forderungseinzug ist die Adressermittlung ein ebenso wichtiger Baustein. Ist ein Schuldner unbekannt verzogen, ermitteln wir die aktuelle Anschrift – etwa über Melderegisterauskünfte oder weitere zulässige Quellen. Erst eine zustellfähige Anschrift ermöglicht Mahnbescheid und Vollstreckung.
Bonitäts- und Adressdaten sind personenbezogene Daten. Wir holen Auskünfte nur ein, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung besteht – etwa bei einem konkreten Vertragsverhältnis mit Ausfallrisiko oder einer offenen Forderung. Alle Abfragen werden dokumentiert, und die Daten werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Manchmal zählt vor allem eines: schnelle Liquidität. Für diese Fälle bieten wir als Option den Forderungsankauf an. Dabei wird die Forderung gegen einen vereinbarten Kaufpreis übertragen; das Ausfallrisiko und der weitere Einzug liegen anschließend beim Erwerber. Sie erhalten sofort Geld und bereinigen Ihre Bilanz, verzichten dafür aber auf einen Teil des Nominalwerts.
Für laufende, noch nicht notleidende Rechnungen kann Factoring eine sinnvolle Ergänzung sein: Ihre Ausgangsrechnungen werden fortlaufend angekauft und kurzfristig bevorschusst. Da Factoring und der Ankauf von Forderungen regulierte Tätigkeiten sein können, vermitteln und begleiten wir diese Lösungen über spezialisierte, beaufsichtigte Partner.
Ob sich ein Verkauf lohnt, hängt vom Alter der Forderung, der Bonität des Schuldners, dem Nachweis der Forderung und Ihrem aktuellen Liquiditätsbedarf ab. Beim klassischen Forderungseinzug erhalten Sie im Erfolgsfall regelmäßig die volle Hauptforderung, beim Verkauf dagegen einen sicheren, aber geringeren Betrag. Wir rechnen beide Varianten transparent für Sie durch, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
Ob Ihr Schuldner ein Unternehmen oder eine Privatperson ist, macht rechtlich und praktisch einen erheblichen Unterschied. Das Gesetz schützt Verbraucher besonders, während im Geschäftsverkehr höhere Verzugszinsen und zusätzliche Pauschalen gelten. Wir stimmen Tonalität, Fristen und Vorgehen auf die jeweilige Konstellation ab.
| Aspekt | B2B (Unternehmen) | B2C (Verbraucher) |
|---|---|---|
| Verzugszinsen (§ 288 BGB) | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz |
| Verzugspauschale | 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB (wird auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet) | Keine Pauschale |
| Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB) | Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung | Nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde |
| Inkassokosten | Als Verzugsschaden erstattungsfähig | Als Verzugsschaden erstattungsfähig, jedoch mit gesetzlichen Begrenzungen seit der Reform zum 1.10.2021 |
| Kommunikation | Sachlich, oft mit Blick auf die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung | Besonders verständlich und transparent, mit erweiterten Informationspflichten |
Im B2B-Inkasso geht es häufig um höhere Beträge, komplexere Vertragsverhältnisse und Geschäftspartner, mit denen Sie weiter zusammenarbeiten möchten. Wir klären Einwände zügig, verhandeln auf Augenhöhe und nutzen die im unternehmerischen Verkehr geltenden Regelungen konsequent. Bei drohender Insolvenz eines Geschäftskunden handeln wir besonders schnell und melden Forderungen bei Bedarf zur Insolvenztabelle an.
Im B2C-Inkasso stehen Verständlichkeit und Fairness im Vordergrund. Seit dem Inkrafttreten der Verbraucherschutz-Novelle am 1. Oktober 2021 gelten zusätzliche Informationspflichten und niedrigere Gebühren für einfache Fälle. Wir setzen diese Vorgaben selbstverständlich um und bieten Verbrauchern tragfähige Lösungen wie Ratenzahlungen an – das erhöht die Erfolgsquote und schützt Ihre Reputation.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
„Wir hatten eine titulierte Forderung aus dem Jahr 2016 längst abgeschrieben. Durch die Titelüberwachung von Aurum konnte sie nach einem Arbeitsplatzwechsel des Schuldners vollständig beigetrieben werden.“
M. K.Geschäftsführer, Großhandel
Weitere Antworten finden Sie in unseren ausführlichen FAQ und im Inkasso-Ratgeber.
Eine feste Mindesthöhe gibt es nicht. Auch kleinere Beträge lassen sich wirtschaftlich einziehen, weil die Inkassokosten bei bestehendem Verzug als Verzugsschaden grundsätzlich vom Schuldner zu erstatten sind. Entscheidend sind vor allem eine nachweisbare Forderung und eine erreichbare Anschrift des Schuldners.
Beim vorgerichtlichen Inkasso wird der Schuldner außergerichtlich schriftlich und telefonisch zur Zahlung bewegt. Bleibt das erfolglos, kann über das gerichtliche Mahnverfahren ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Rechtskräftig festgestellte und titulierte Ansprüche verjähren nach § 197 BGB grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie laufende Zinsen unterliegen dagegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die Titelüberwachung stellt sicher, dass diese Zeit genutzt wird.
Ja. Innerhalb der EU nutzen wir unter anderem das Europäische Mahnverfahren, außerhalb der EU arbeiten wir mit ausgewählten Partnern vor Ort zusammen, die das jeweilige Landesrecht und die Sprache beherrschen.
Wenn Sie sofortige Liquidität benötigen, prüfen wir gemeinsam mit spezialisierten, beaufsichtigten Partnern einen Forderungsankauf oder eine Factoring-Lösung. Ob das im Einzelfall wirtschaftlicher ist als der klassische Forderungseinzug, besprechen wir transparent mit Ihnen.
Wie ein Inkassoverfahren Schritt für Schritt abläuft und wer die Kosten trägt, erklären wir auf der Seite Ablauf des Inkassoverfahrens.
Handwerk, Onlinehandel, Arztpraxen oder Vermietung: Entdecken Sie unser Inkasso für Ihre Branche.
Lernen Sie das Team und die Werte hinter Aurum kennen – mehr dazu über uns.
Schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns mit einer kostenlosen, unverbindlichen Ersteinschätzung und schlagen das passende Vorgehen vor.